Im Nachfolgenden haben wir euch ein paar nützliche Tipps zusammen gestellt, die euch bei eurer neuen Aufgabe unterstützen sollen.
Wahlen zum Klassensprecher
- Es wird Prinzipiell Geheim gewählt, nur wenn alle Einig sind darf offen gewählt werden. (Das heißt die Frage „wer möchte offen wählen?“ ist falsch. Es muss gefragt werden „Möchte jemand geheim wählen?“)
- Pro Klasse gibt es zwei Klassensprecher*innen
- Es sind alle Schüler*innen wählbar
- Für die Wahlen muss ein*e Wahlleiter*in gewählt werden, diese darf aber in kein anderes Amt gewählt werden
- Es ist immer ein Wahlprotokoll anzufertigen (eine Vorlage findet Ihr ihm Bereich Downloads)
- Es ist möglich gewählte Vertreter*innen, die Ihre Aufgabe nicht gut erfüllen, wieder abzuwählen. Dazu reicht ein Misstrauensantrag
Wahlen in der Klassensprecherkonferenz
- Die Konferenz der Schüler*innen tagt spätestens 6 Wochen nach Schuljahres Beginn das erste mal
- Die konstituierende Sitzung leitet die Schulleitung
- es wird immer für 2 Jahre gewählt
- Der oder die gewählte Schülersprecher*in leitet zusammen mit seiner Stellvertreter*in die weiteren Konferenzen der Schüler*innen
- Die Konferenz der Schüler*innen wählt je zwei beratende Mitglieder in die Konferenzen : der Lehrkräfte, zu den Fachkonferenzen oder Lernbereichskonferenzen und Elternkonferenzen und eine Schüler*in für den Kreisschülerrat
- Jede*r Schüler*in kann für den Kreisschülerrat kandidieren. Er oder sie muss kein Klassensprecher sein
Anzahl der im Schulgesetz festgelegten Beratungen im Schuljahr
Gremium | Anzahl der Beratungen im Schuljahr | Rechtl. Regelung im BbgSchulG |
Elternversammlung | mind. 3 | § 81 Abs. 5 |
Elternkonferenz | mind. 3 | § 82 Abs. 5 |
„Klassenberatungsstunde“ | mind. 1 Stunde je Schulmonat | § 83 Abs. 2 |
Treffen aller Klassensprecher Primarstufe | mind. 2 | § 83 Abs.3 |
Konferenz der Schülerinnen und Schüler | mind. 3 | § 84 Abs. 5 |
Klassen. und Jahrgangs-stufenkonferenz | bei Bedarf | § 88, 89 |
Konferenz der Lehrkräfte | in der Regel 6 | § 85 Abs.1 |
Fachkonferenz | mind. 2 | § 87 Abs. 3 |
Schulkonferenz | bei Bedarf |